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Freunde der Heideweg-Schule e. V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen: Freunde der Heideweg-Schule e.V. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 25482 Appen-Etz , Heideweg 1 a 
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Dieses insbesondere durch Förderung der Heideweg-Schule in Appen-Etz und ihrer Schüler. Der Verein kann die ihm dazu notwendig erscheinenden Einrichtungen schaffen. Ein Rechtsanspruch der Leistungsempfänger besteht nicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  5. Der Verein wurde im Vereinsregister unter der Nr. VR 491 beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen. 

 

§ 2 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Im Falle der Ablehnung hat der Abgelehnte das Recht, eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern, die mit einfacher Mehrheit der Stimmen dann endgültig über den Antrag entscheidet.

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund möglich ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausgeschlossene hat das Recht, eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern. Diese Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Stimmen. 

 

§ 3 Vorstand sowie Arbeitsausschüsse 

  1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstands. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er wird in der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar auf die Dauer von drei Jahren. Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins stattfinden. 
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassenwart 5. einem Beisitzer
  3. Über die Vertretung im Verhinderungsfall entscheidet der Vorstand. Dem Vorstand sollte mindestens ein Mitglied des Lehrerkollegiums der Heideweg-Schule Appen-Etz angehören. Der Vorstand hat die Aufgabe, sämtliche Förderungsmaßnahmen - gleich welcher Art - zu beschließen und durchzuführen. 
  4. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse für einzelne, dem Vereinszweck in jeder Weise dienende Fachgebiete berufen, die dem Vorstand beratend zur Seite stehen. 
  5. Als ständiger Arbeitsausschuss wird gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes ein Kassenprüfungsausschuss von der Mitgliederversammlung gewählt, der mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereins zu prüfen hat. Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Kassenprüfungsbericht muss vor Entlastung des Kassenwartes schriftlich der Mitgliederversammlung vorliegen und verlesen werden. Der Kassenprüfungsausschuss schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes vor.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Arbeitsausschüsse sind Protokolle zu fertigen, die von den jeweils Beteiligten zu unterzeichnen sind. 
  7. Irgendwelche Entgelte für o. a. Tätigkeiten werden nicht gezahlt. 
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende. Eine Ausnahme ist die vermögenswirksame Vertretungsregelung: Jeweils der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart haben eine Einzelvertretungsbefugnis. 

 

§ 4 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres einberufen; außerdem, wenn mindestens 49% der Mitglieder dieses verlangen. Einladungen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens 8 Tage vorher in schriftlicher Form per Post oder E-Mail ergehen und die Tagesordnung enthalten. 
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Die Richtigkeit der Niederschrift ist durch Unterschriften des 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters und durch den Schriftführer zu bestätigen. 
  3. In dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. 
  4. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Vorstand, einzelne Mitglieder desselben oder Mitglieder von Arbeitsausschüssen vorzeitig abberufen. 
  5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. 
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist dieses nicht der Fall, so hat eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen, durch den Vorstand einberufen, stattzufinden. Die zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden - beschlussfähig.

 

§ 5 Beitrag 

  1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist nicht rückzahlbar. Er ist im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres fällig und wird dem Verein spesenfrei übermittelt. 
  2. Wer mit 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist, gilt als ausgeschlossen. 
  3. Juristische Personen zahlen Beiträge nach Vereinbarung mit dem Vorstand. 

 

§6 Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Verdienste um den Vereinszweck durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

 

§ 7 Internetauftritt

  1. Die Vereinsdomäne lautet: „freunde-der-heideweg-schule.de". Eigentümer der Seite ist der Verein. Verantwortlich für die Seite ist der 1. Vorsitzende.
  2. Im Rahmen der Vereinstätigkeit eröffnete Internetauftritte verbleiben auch nach Austritt aus dem Verein im Besitz des Vereins. 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Gesamtvermögen des Vereins an die Heideweg-Schule in Appen-Etz, und zwar zu Händen ihres Trägers, zwecks Verwendung zur Förderung der Schule und ihrer Schüler.